Anders zu entschieden hiesse, einen Anreiz zu schaffen, die Umsetzung der revidierten Vorgaben des RPG und des kantonalen Richtplans auf dem gesamten Gemeindegebiet mittels punktueller Arrondierungen vorerst zu verzögern. Dies kann nicht im Sinn und Geist des revidierten RPG vom 15. Juni 2012 sein, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine zu grosse Bauzone verfügt (vgl. dazu Gemeindeportrait vom 17. August 2017, act. 11/2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte