47 RPV nachzuweisen. Diese formelle Anforderung kann sie mit Hinweis auf die geplante flächengleiche Auszonung nicht umgehen, selbst wenn dafür das gesamte Gemeindegebiet betrachtet werden muss und sich die Beschwerdeführerin dabei nicht bloss auf diejenigen Grundstücke beschränken kann, deren Grundeigentümer zu einer Neuüberbauung bereit sind (vgl. dazu Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG). Anders zu entschieden hiesse, einen Anreiz zu schaffen, die Umsetzung der revidierten Vorgaben des RPG und des kantonalen Richtplans auf dem gesamten Gemeindegebiet mittels punktueller Arrondierungen vorerst zu verzögern.