Dies entbindet sie aber nicht von ihrer Pflicht, die Einhaltung sämtlicher neuer ordentlicher Regeln über die Dimensionierung der Bauzone gemäss Art. 15 RPG, insbesondere auch des zentralen Grundsatzes der Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG (vgl. dazu BGE 145 II 18 E. 3.4, in: Pra 2019 Nr. 106), in Bezug auf die im Teilzonenplan R.__ vorgesehene Einzonung zu prüfen und diese im Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV nachzuweisen.