Art. 8a und Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 5a RPV sowie Koordinationsblatt S11, S. 3 f.). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass aus dem Teilzonenplan R.__ keine Bauzonenerweiterung resultiert und eine solche Arrondierung somit grundsätzlich nicht in Widerspruch zum Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 RPG, Art. 2 Abs. 1 lit. d RPV) steht. Dies entbindet sie aber nicht von ihrer Pflicht, die Einhaltung sämtlicher neuer ordentlicher Regeln über die Dimensionierung der Bauzone gemäss Art. 15 RPG, insbesondere auch des zentralen Grundsatzes der Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen gemäss Art. 15 Abs. 4 lit.