0001 f. eine flächengleiche Auszonung auf den Parzellen Nrn. 0002-0004 umfasst und das im kantonalen Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet bei solchen flächengleichen Verschiebungen, die einer Arrondierung gleichkommen, mittels Fortschreibung des Richtplans geändert werden können muss (vgl. Koordinationsblatt S11, Siedlungsgebiet, Stand September 2019, S. 5). Dasselbe gilt, falls sich der Teilzonenplan R.__ wegen der flächengleichen Auszonung auf den Parzellen Nrn. 0002-0004 im Ergebnis nicht auf die Einwohnerkapazität der Beschwerdeführerin – gemäss dem Gemeindeportrait vom 17. August 2017 (act. 11/2) beträgt ihr Kapazitätsindex -5.5% – auswirken sollte (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. a,