Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deswegen allerdings nicht automatisch auf die Vereinbarkeit des Teilzonenplans R.__ vom 17. November 2015 (act. 14/13/2) mit den Vorgaben des revidierten RPG (Art. 1, Art. 3 und Art. 15) sowie des kantonalen Richtplans vom 1. November 2017 und damit auf die Rechtmässigkeit dieses Plans geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Teilzonenplan R.__ neben der Einzonung auf den Parzellen Nrn. 0001 f. eine flächengleiche Auszonung auf den Parzellen Nrn.