in erster Linie damit (E. 4.5 f. und 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13-16), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Koordinationsblatt S12 Bauzonendimensionierung des kantonalen Richtplans vom 1. November 2017 sowie dem Gemeindeportrait vom 1. September 2016 (act. 14/35/1) ihre Bauzone verkleinern müsse und deshalb über kein definitives Siedlungsgebiet verfüge. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass sie spätestens seit der Genehmigung der Richtplananpassung 18 vom 26. März 2019 durch das UVEK am 4. September 2019 nicht mehr zu denjenigen Gemeinden zählt, die den Auszonungsprozess durchführen müssen (vgl. dazu