4.2. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung des Teilzonenplans R.__ in erster Linie damit (E. 4.5 f. und 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13-16), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Koordinationsblatt S12 Bauzonendimensionierung des kantonalen Richtplans vom 1. November 2017 sowie dem Gemeindeportrait vom 1. September 2016 (act. 14/35/1) ihre Bauzone verkleinern müsse und deshalb über kein definitives Siedlungsgebiet verfüge.