Im übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VerwGE B 2017/20 vom 16. August 2018 in Bezug auf eine Einzonung, welche bereits vor Inkrafttreten des revidierten RPG am 30. April 2014 vom Baudepartement genehmigt worden war, festgehalten (vgl. E. 2.4.2 f. mit Hinweisen), dass es mit Sinn und Geist des revidierten RPG vom 15. Juni 2012 nicht vereinbar wäre, wenn der neue kantonale Richtplan vom 17. Januar 2017 nach dessen Genehmigung durch den Bundesrat im Sinne von Art. 38a Abs. 2 RPG nicht angewendet und stattdessen zum alten Recht zurückgekehrt würde (vgl. dazu auch das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweisen,