Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGer 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4 und BGE 141 II 393 E. 2.4, in: Pra 2016 Nr. 52, je mit Hinweisen). Demnach ist das RPG in seiner revidierten (verschärften) Fassung vom 15. Juni 2012 auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Mit der Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans Teil 1, Siedlung, vom 17. Januar 2017 am 1. November 2017 dahingefallen ist lediglich das Einzonungsmoratorium nach Art. 38a Abs. 1 und 2 RPG sowie Art.