die Bauzonenfläche von X.__ werde dadurch nicht vergrössert. Es handle sich dabei in diesem Sinn nicht um eine "Neueinzonung". Auch würden dadurch keine Auszonungen negativ präjudiziert, da sie – entgegen der Annahme der Vorinstanz – keine Auszonungen durchführen müsse. Durch die geplante kleinräumige und geringfügige Arrondierung im Gebiet R.__ werde die Erschliessung erheblich verbessert, eine optimale Nutzung ermöglicht und die Bebauung gut in die Hanglage eingefügt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte