Einzonungen mit flächengleichen Auszonungen seien nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage zu beurteilen, da dabei keine Vergrösserung der Bauzone stattfinde. Solche Teilzonenpläne erfüllten das gewichtige öffentliche Interesse bzw. die Vorgabe des revidierten RPG, wonach künftige Bauzonenerweiterungen nur noch nach den revidierten konsequenteren Regeln vorgenommen werden dürften. Auch der während des sogenannten Bauzonenmoratoriums öffentlich aufgelegte Teilzonenplan R.__ erfülle damit die Anforderungen des revidierten RPG. Das definitive Siedlungsgebiet resp. die Bauzonenfläche von X.__ werde dadurch nicht vergrössert.