4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (act. 10, S. 5-14 Ziff. II/4-6), eine ausdrückliche übergangsrechtliche Regelung, wie mit noch hängigen Teilzonenplänen, die während der Zeit des Bauzonenmoratoriums mit flächengleichem Abtausch erlassen worden seien, zu verfahren sei, wenn der kantonale Richtplan im Sinne von Art. 38a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) genehmigt werde, sei im Bundesrecht nicht enthalten. Einzonungen mit flächengleichen Auszonungen seien nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage zu beurteilen, da dabei keine Vergrösserung der Bauzone stattfinde.