II/3), im Rahmen der Beurteilung des Teilzonenplans R.__ eingegangen und hat dieses Begehren zusammen mit den übrigen Anträgen der Beschwerdegegner in der Sache in Dispositiv-Ziffer III/1 dieses Einspracheentscheids abgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10) hat die Vorinstanz das Auszonungsbegehren mit der Abweisung der Einsprache gleichzeitig abgewiesen, auch wenn sie darüber nicht ausdrücklich und nicht in einer eigenen Ziffer des Dispositivs entschieden hat. Wie die Beschwerdeführerin demnach zutreffend ausgeführt hat (vgl. act.