3. Der Rat der Beschwerdeführerin ist in Erwägung II/B/3b des Entscheids vom 14. Juni 2016 (Beilage zu act. 14/1, S. 5 f.) auf das Auszonungsbegehren der Beschwerdegegner in der Einsprache vom 21. Dezember 2015 (Antrag Ziffer 2), wie von den Beschwerdegegnern gefordert (act. 14/6/13, S. 2 Ziff. II/3), im Rahmen der Beurteilung des Teilzonenplans R.__ eingegangen und hat dieses Begehren zusammen mit den übrigen Anträgen der Beschwerdegegner in der Sache in Dispositiv-Ziffer III/1 dieses Einspracheentscheids abgewiesen.