Daran ändert nichts, dass er als juristischer Laie seine Stellungnahme vom 27. März 2019 (act. 17) mit dem Briefkopf der Y.__ AG versah und diese Stellungnahme von deren Verwaltungsrat D.__ mitunterzeichnet war (www.zefix.ch). Anlass, die fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Beschwerdebeteiligten vom 27. März 2019 gemäss dem Antrag der Beschwerdegegner (act. 21) nicht zu beachten, besteht nicht.