Der Beschwerdebeteiligte behauptet nicht, seine Interessen durch die Y.__ AG, __, vertreten zu lassen oder sich in deren Namen als Beschwerdebeteiligter einbringen zu wollen. Eine entsprechende Vollmacht liegt denn auch nicht vor. Demzufolge kommt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich ihm als Grundeigentümer der Parzelle Nrn. 0001-0004 Parteistellung als Beschwerdebeteiligter zu. Daran ändert nichts, dass er als juristischer Laie seine Stellungnahme vom 27. März 2019 (act. 17) mit dem Briefkopf der Y.__ AG versah und diese Stellungnahme von deren Verwaltungsrat D.__ mitunterzeichnet war (www.zefix.ch).