1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 20. Februar 2019 (act. 10) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 VRP und VerwGE B 2019/95 vom 22. August 2019 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.