Eine Genehmigung des Teilzonen- und überbauungsplans R.__ durch das Baudepartement resp. das AREG liegt nicht vor. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: