D. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 19. Dezember 2018 erhob die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1). Am 20. Februar 2019 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und präzisierte ihr Rechtsbegehren insoweit, als der angefochtene Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen sei (act. 10).