Dagegen erhoben A.__ und B.__ (Eigentümer der mit Einfamilienhäusern überbauten Parzellen Nrn. 0008 und 0009 bzw. 0010) durch ihren Rechtsvertreter am 21. Dezember 2015 Einsprache beim Gemeinderat X.__ mit dem Rechtsbegehren, es sei auf den Teilzonen- und überbauungsplan R.__ unter Kostenfolge zu verzichten (Ziff. I/1, 3 und 5). Die Grundstücke Nrn. 0002 und 0004 seien vollständig der Landwirtschaftszone zuzuweisen, die Parzelle Nr. 0003, soweit diese oberhalb des landwirtschaftlichen Fahrwegs, mit Einschluss des landwirtschaftlichen Fahrweges, heute der Bauzone zugeschieden sei (Ziff. 2).