die Wohnzone an der Südspitze der Parzelle Nr. 0004 (28 m2) auszuzonen und den südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 0001 (327 m2) sowie den nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. 0002 (1'009 m2) gemäss der entsprechenden Festsetzung im kommunalen Richtplan vom 10. Januar 2012 (www.__.ch) flächengleich (insgesamt 1'336 m2) von der Landwirtschafts- in die Wohnzone Hanglage einzuzonen. Mittels des überbauungsplans R.__ soll der Bau von Terrassenhäusern auf den Parzellen Nrn. 0001-0003 ermöglicht werden. Dagegen erhoben A.__ und B.__ (Eigentümer der mit Einfamilienhäusern überbauten Parzellen Nrn.