Entscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020 Planungsrecht, Art. 1, Art. 3 und Art. 15 RPG. Der strittige Teilzonenplan umfasst neben einer Einzonung eine flächengleiche Auszonung, weshalb daraus keine Bauzonenerweiterung resultiert. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von ihrer Pflicht, die Einhaltung sämtlicher ordentlicher Regeln über die Dimensionierung der Bauzone gemäss Art. 15 RPG zu prüfen und im Planungsbericht nachzuweisen, was im vorliegenden Fall fälschlicherweise unterblieb (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2019/17). Entscheid vom 27. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger