{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-17_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7044&type=1563347022&cHash=63b0d03dd1784e34ac05e779909c63ef", "Checksum": "bf54eccefd97610916b4963f3508c90d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:16:38", "Checksum": "51d1ebb74dea111662a053beb3aeb3ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17\n\nWie die Vorinstanz in Erwägung 5.2 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 15)\nhinsichtlich der geplanten Einzonung auf den Parzellen Nrn. 0001 f. zutreffend\nausgeführt hat, enthält der Planungsbericht vom 12. November 2015 (act. 14/13/2)\nentgegen der Vorgaben von Art. 47 Abs. 2 RPV keine Ausführungen darüber, wie die\nGemeinde die bestehenden Verdichtungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone\nauszuschöpfen beabsichtigt und wie gross die Nutzungsreserven innerhalb des\nüberbauten Gebiets sind (vgl. dazu Art. 15 Abs. 4 lit. b und e RPG und\nKoordinationsblätter S12 und S13 [Siedlungsentwicklung nach innen, Stand\nNovember 2017] des kantonalen Richtplans sowie BGer 1C_105/2018 vom\n18. Dezember 2018 E. 3 und 4.1 f.). Aus diesem Grund ist die Aufhebung des\nTeilzonenplans R.__ und damit auch des Überbauungsplans R.__ durch die Vorinstanz\nim Ergebnis zu bestätigen.\n\nFalls die Beschwerdeführerin an der Einzonung auf den Parzellen Nrn. 0001 f. und der\nflächengleichen Auszonung auf den Parzellen Nrn. 0002-0004 sowie am\nSondernutzungsplan auf den Parzellen Nrn. 0001-0003 auch unter Berücksichtigung\nder verschärften Vorgaben des revidierten RPG und des kantonalen Richtplans\nfesthalten will, wird sie eine solche Planung formell und materiell mit der Ausscheidung\ndes definitiven Gewässerraums des Q.__-baches koordinieren müssen, weil eine\nhinreichende Erschliessung der Parzellen Nrn. 0001-0003 ihren eigenen Angaben\ngemäss (vgl. Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom\n17. November 2015, act. 14/13/22) im übergangsrechtlich geltenden, provisorischen\nGewässerabstandsbereich – innerhalb des \"Erschliessungsbereichs öffentlich\" gemäss\ndem aufgehobenen Überbauungsplan R.__ (act. 14/13/2) – den Bau einer öffentlichen\nStrasse (Verlängerung O.__strasse, Gemeindestrasse zweiter Klasse, um ca. 50 m)\nvoraussetzt (vgl. dazu VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 2 und VerwGE\nB 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1 je mit Hinweisen sowie Eingabe der\nBeschwerdegegner vom 25. November 2019, act. 39, S. 3).\n\n5.\nZusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene\nEntscheid insoweit aufzuheben, als auf den Rekurs vom 1. Juli 2016 nicht eingetreten\nwurde (Ziffer 1a). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene\nEntscheid, insbesondere dessen Ziff. 1 lit. d zu bestätigen.\n\n6.\nBei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzulasten der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDem Beschwerdebeteiligten, welcher auf eigene Rechtsbegehren verzichtet hat, sind\nkeine Kosten aufzuerlegen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 81 f.). Eine Entscheidgebühr\nfür das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV); auf die Erhebung ist zu verzichten\n(Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenspruch des angefochtenen Entscheids (Dispositiv-\nZiffer 2 f.) ist gemäss dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu\nbestätigen, zumal ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen bei der\nKostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VerwGE B 2016/237 vom\n25. Oktober 2018 E. 7 mit Hinweis). Über die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu befinden, da weder die\nBeschwerdegegner noch der Beschwerdebeteiligte ein Kostenbegehren gestellt haben.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1 lit. a und b des angefochtenen\nEntscheides lautet neu wie folgt:\n\n\"Die Rekurse von A.__ und B.__, beide X.__, werden gutgeheissen.\"\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin; auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11\n"}