{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-17_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7044&type=1563347022&cHash=63b0d03dd1784e34ac05e779909c63ef", "Checksum": "bf54eccefd97610916b4963f3508c90d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:16:38", "Checksum": "51d1ebb74dea111662a053beb3aeb3ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17\n\nauf BGer 1C_315/2015 vom 24. August 2016 in BGE 142 II 509 nicht publizierte E. 3.5\nsowie A. Stöckli, Ab welchem Zeitpunkt gilt der neue kantonale Richtplan? –\nBemerkungen zum Urteil 602 2019 3 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom\n3. September 2019, in: FZR 2019, S. 135 ff., S. 143 ff.). Umso mehr muss dies im\nvorliegenden Fall gelten, in welchem das revidierte RPG im Zeitpunkt der öffentlichen\nAuflage bereits in Kraft stand.\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Abweichung des in Art. 61 Abs. 3 VRP statuierten\nNovenverbots echte Noven zu berücksichtigen, falls die Vorinstanz des\nVerwaltungsgerichts, wie hier, keine richterliche Behörde ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 der\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR\n0.101, EMRK, Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\nSR 101, BV, und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht,\nBundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, sowie VerwGE B 2015/6 vom\n23. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2\nmit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_980/2016 vom 7. März 2017). Damit ist im\nkonkreten Fall auch die von der Regierung am 26. März 2019 nach dem angefochtenen\nRekursentscheid vom 19. Dezember 2018 erlassene und vom UVEK am\n4. September 2019 genehmigte Richtplan-Anpassung 18 zu berücksichtigen. Wie es\nsich mit der von der Regierung am 17. Dezember 2019 erlassenen Richtplan-\nAnpassung 19 verhält, braucht sodann nicht abschliessend erörtert zu werden, da sie\nkeine entscheidwesentlichen Änderungen enthält (vgl. zur inner- und überkantonalen\nVerbindlichkeit des Richtplans Tschannen, a.a.O., Art. 10 Rz. 22 f., siehe auch act. 42\nund 43/17 f.).\n\n4.2.\nDie Vorinstanz begründete die Aufhebung des Teilzonenplans R.__ in erster Linie damit\n(E. 4.5 f. und 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13-16), dass die\nBeschwerdeführerin gemäss dem Koordinationsblatt S12 Bauzonendimensionierung\ndes kantonalen Richtplans vom 1. November 2017 sowie dem Gemeindeportrait vom\n1. September 2016 (act. 14/35/1) ihre Bauzone verkleinern müsse und deshalb über\nkein definitives Siedlungsgebiet verfüge. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zu\nRecht ein, dass sie spätestens seit der Genehmigung der Richtplananpassung 18 vom\n26. März 2019 durch das UVEK am 4. September 2019 nicht mehr zu denjenigen\nGemeinden zählt, die den Auszonungsprozess durchführen müssen (vgl. dazu\nKoordinationsblatt S12 Bauzonendimensionierung, Stand September 2019, S. 4,\nact. 37). Insoweit lässt sich die angeführte Begründung der Vorinstanz, welcher im\nÜbrigen das der Richtplananpassung 18 zugrundeliegende Gemeindeportrait vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n17. August 2017 vor Erlass des angefochtenen Entscheids bereits bekannt gewesen\nsein musste (act. 14/35/2), nicht halten.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deswegen allerdings nicht\nautomatisch auf die Vereinbarkeit des Teilzonenplans R.__ vom 17. November 2015\n(act. 14/13/2) mit den Vorgaben des revidierten RPG (Art. 1, Art. 3 und Art. 15) sowie\ndes kantonalen Richtplans vom 1. November 2017 und damit auf die Rechtmässigkeit\ndieses Plans geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Teilzonenplan R.__\nneben der Einzonung auf den Parzellen Nrn. 0001 f. eine flächengleiche Auszonung auf\nden Parzellen Nrn. 0002-0004 umfasst und das im kantonalen Richtplan festgesetzte\nSiedlungsgebiet bei solchen flächengleichen Verschiebungen, die einer Arrondierung\ngleichkommen, mittels Fortschreibung des Richtplans geändert werden können muss\n(vgl. Koordinationsblatt S11, Siedlungsgebiet, Stand September 2019, S. 5). Dasselbe\ngilt, falls sich der Teilzonenplan R.__ wegen der flächengleichen Auszonung auf den\nParzellen Nrn. 0002-0004 im Ergebnis nicht auf die Einwohnerkapazität der\nBeschwerdeführerin – gemäss dem Gemeindeportrait vom 17. August 2017 (act. 11/2)\nbeträgt ihr Kapazitätsindex -5.5% – auswirken sollte (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. a,\nArt. 8a und Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 5a RPV sowie Koordinationsblatt S11, S. 3 f.). Der\nBeschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass aus dem Teilzonenplan R.__ keine\nBauzonenerweiterung resultiert und eine solche Arrondierung somit grundsätzlich nicht\nin Widerspruch zum Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75\nAbs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 RPG, Art. 2 Abs. 1 lit. d RPV) steht. Dies entbindet sie aber\nnicht von ihrer Pflicht, die Einhaltung sämtlicher neuer ordentlicher Regeln über die\nDimensionierung der Bauzone gemäss Art. 15 RPG, insbesondere auch des zentralen\nGrundsatzes der Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen gemäss Art. 15 Abs. 4\nlit. b RPG (vgl. dazu BGE 145 II 18 E. 3.4, in: Pra 2019 Nr. 106), in Bezug auf die im\nTeilzonenplan R.__ vorgesehene Einzonung zu prüfen und diese im Planungsbericht\ngemäss Art. 47 RPV nachzuweisen. Diese formelle Anforderung kann sie mit Hinweis\nauf die geplante flächengleiche Auszonung nicht umgehen, selbst wenn dafür das\ngesamte Gemeindegebiet betrachtet werden muss und sich die Beschwerdeführerin\ndabei nicht bloss auf diejenigen Grundstücke beschränken kann, deren\nGrundeigentümer zu einer Neuüberbauung bereit sind (vgl. dazu Art. 15 Abs. 4\nlit. d RPG). Anders zu entschieden hiesse, einen Anreiz zu schaffen, die Umsetzung der\nrevidierten Vorgaben des RPG und des kantonalen Richtplans auf dem gesamten\nGemeindegebiet mittels punktueller Arrondierungen vorerst zu verzögern. Dies kann\nnicht im Sinn und Geist des revidierten RPG vom 15. Juni 2012 sein, zumal die\nBeschwerdeführerin nach wie vor über eine zu grosse Bauzone verfügt (vgl. dazu\nGemeindeportrait vom 17. August 2017, act. 11/2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}