{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-17_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7044&type=1563347022&cHash=63b0d03dd1784e34ac05e779909c63ef", "Checksum": "bf54eccefd97610916b4963f3508c90d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:16:38", "Checksum": "51d1ebb74dea111662a053beb3aeb3ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/17\n\n3.\nDer Rat der Beschwerdeführerin ist in Erwägung II/B/3b des Entscheids vom\n14. Juni 2016 (Beilage zu act. 14/1, S. 5 f.) auf das Auszonungsbegehren der\nBeschwerdegegner in der Einsprache vom 21. Dezember 2015 (Antrag Ziffer 2), wie\nvon den Beschwerdegegnern gefordert (act. 14/6/13, S. 2 Ziff. II/3), im Rahmen der\nBeurteilung des Teilzonenplans R.__ eingegangen und hat dieses Begehren zusammen\nmit den übrigen Anträgen der Beschwerdegegner in der Sache in Dispositiv-Ziffer III/1\ndieses Einspracheentscheids abgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz\nin Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10) hat die Vorinstanz das\nAuszonungsbegehren mit der Abweisung der Einsprache gleichzeitig abgewiesen, auch\nwenn sie darüber nicht ausdrücklich und nicht in einer eigenen Ziffer des Dispositivs\nentschieden hat. Wie die Beschwerdeführerin demnach zutreffend ausgeführt hat (vgl.\nact. 10, S. 14 Ziff. 7), ist die Vorinstanz deswegen zu Unrecht auf den Rekurs vom\n18. August 2016 betreffend Teilzonenplan R.__ nicht eingetreten.\n\n4.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (act. 10, S. 5-14 Ziff. II/4-6), eine\nausdrückliche übergangsrechtliche Regelung, wie mit noch hängigen Teilzonenplänen,\ndie während der Zeit des Bauzonenmoratoriums mit flächengleichem Abtausch\nerlassen worden seien, zu verfahren sei, wenn der kantonale Richtplan im Sinne von\nArt. 38a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz;\nSR 700, RPG) genehmigt werde, sei im Bundesrecht nicht enthalten. Einzonungen mit\nflächengleichen Auszonungen seien nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der\nöffentlichen Auflage zu beurteilen, da dabei keine Vergrösserung der Bauzone\nstattfinde. Solche Teilzonenpläne erfüllten das gewichtige öffentliche Interesse bzw. die\nVorgabe des revidierten RPG, wonach künftige Bauzonenerweiterungen nur noch nach\nden revidierten konsequenteren Regeln vorgenommen werden dürften. Auch der\nwährend des sogenannten Bauzonenmoratoriums öffentlich aufgelegte Teilzonenplan\nR.__ erfülle damit die Anforderungen des revidierten RPG. Das definitive\nSiedlungsgebiet resp. die Bauzonenfläche von X.__ werde dadurch nicht vergrössert.\nEs handle sich dabei in diesem Sinn nicht um eine \"Neueinzonung\". Auch würden\ndadurch keine Auszonungen negativ präjudiziert, da sie – entgegen der Annahme der\nVorinstanz – keine Auszonungen durchführen müsse. Durch die geplante kleinräumige\nund geringfügige Arrondierung im Gebiet R.__ werde die Erschliessung erheblich\nverbessert, eine optimale Nutzung ermöglicht und die Bebauung gut in die Hanglage\neingefügt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.1.\nDer vorliegend strittige Teilzonen- und überbauungsplan R.__ wurde vom\n24. November 2015 bis 23. Dezember 2015 und damit nach Inkrafttreten des\nrevidierten RPG vom 15. Juni 2012 am 1. Mai 2014 (AS 2014 899; vgl. Botschaft des\nBundesrates vom 20. Januar 2010, in: BBl 2010 1049 ff.) öffentlich aufgelegt. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten\nmangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der\nRechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGer 2C_496/2019 vom\n13. November 2019 E. 4 und BGE 141 II 393 E. 2.4, in: Pra 2016 Nr. 52, je mit\nHinweisen). Demnach ist das RPG in seiner revidierten (verschärften) Fassung vom\n15. Juni 2012 auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Mit der Genehmigung der\nGesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans Teil 1, Siedlung, vom 17. Januar 2017\nam 1. November 2017 dahingefallen ist lediglich das Einzonungsmoratorium nach\nArt. 38a Abs. 1 und 2 RPG sowie Art. 52 Abs. 1 bis 3 RPV (vgl. dazu VerwGE\nB 2017/20 vom 16. August 2018 E. 2.4.1, B. Stadler, Die Revision RPG 1 nach Ablauf\nder übergangsfrist von Art. 38a RPG – Bestandesaufnahme und Ausblick, in:\nBR 3/2019, S. 117 ff., S. 119, und Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern,\nBand II, 4. Aufl. 2017, Art. 72-74 Rz. 2a). Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin besteht im vorliegenden Fall demzufolge keine Unklarheit in Bezug\nauf das anwendbare Bundesrecht.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die strittige Planung nach dem alten, innerkantonal bis\n16. Januar 2017 gültigen kantonalen Richtplan (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 BauG, Art. 9\nAbs. 1 und Art. 11 Abs. 2 RPG e contrario sowie P. Tschannen, in: Aemisegger/Moor/\nRuch/derselbe [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,\nInteressenabwägung, Zürich 2019, Art. 11 Rz. 32) beurteilt haben möchte, ist ihr\nentgegenzuhalten, dass die Anwendung des revidierten RPG selbstredend auch die\nBerücksichtigung des neuen Richtplans vom 17. Januar 2017 voraussetzt (vgl. Art. 8a\nund Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid\nVerwGE B 2017/20 vom 16. August 2018 in Bezug auf eine Einzonung, welche bereits\nvor Inkrafttreten des revidierten RPG am 30. April 2014 vom Baudepartement\ngenehmigt worden war, festgehalten (vgl. E. 2.4.2 f. mit Hinweisen), dass es mit Sinn\nund Geist des revidierten RPG vom 15. Juni 2012 nicht vereinbar wäre, wenn der neue\nkantonale Richtplan vom 17. Januar 2017 nach dessen Genehmigung durch den\nBundesrat im Sinne von Art. 38a Abs. 2 RPG nicht angewendet und stattdessen zum\nalten Recht zurückgekehrt würde (vgl. dazu auch das von der Beschwerdeführerin\nangerufene Urteil BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweisen,\nVerwGE B 2010/266; B 2012/227 vom 22. März 2018 E. 4.1 zweiter Absatz mit Hinweis\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}