und 96). Nach den konkreten Umständen obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, d.h. rund zu einem Drittel. Entsprechend erscheint es daher angemessen, die amtlichen Kosten von CHF 1'500 (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu verrechnen; CHF 500 sind ihm zurückzuerstatten. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz von CHF 500 zu verzichten.