Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Die Verfügung ist dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdegegner ermächtigt wird, der zuständigen KESB zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen soweit notwendig Einsicht in die Patientenakte zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit der Behandlung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.