Mit dieser Formulierung wird die Einsicht in die Patientenakten allerdings nicht mehr auf das erforderliche Mass beschränkt, ohne dass für die vollständige Offenlegung eine Begründung ersichtlich wäre. Die Entbindung des Beschwerdegegners von seinem Berufsgeheimnis erfolgte dementsprechend zu Recht, jedoch ist die Einsicht in die Patientenakten ebenfalls auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.