Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zu Recht fest, dass die Lüftung des Berufsgeheimnisses auf das erforderliche Mass zu beschränken sei. Dieses erforderliche Mass bestimme sich nach dem Grund der Offenbarung. Hingegen verfügte sie, dass der Beschwerdegegner Einsicht in die vollständige Patientenakte des Beschwerdeführers zu gewähren habe. Mit dieser Formulierung wird die Einsicht in die Patientenakten allerdings nicht mehr auf das erforderliche Mass beschränkt, ohne dass für die vollständige Offenlegung eine Begründung ersichtlich wäre.