Zweck des Erwachsenenschutzverfahrens ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 ZGB). Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdebeteiligten das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Der Beschwerdeführer selbst bringt ausser dem Geheimhaltungsinteresse keine weiteren privaten Interessen vor, die einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht des Beschwerdegegners entgegenstehen würden.