© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren dar. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen dieser Abklärungen auch anzuhören sein und kann zu diesen Abklärungen Stellung nehmen (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Seine Privatsphäre bleibt durch das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB geschützt. Überdies steht ihm der Rechtsmittelweg gegen allfällige durch die KESB angeordnete Massnahmen offen.