Mit der Entbindung des Beschwerdegegners von seinem Arztgeheimnis soll den Beschwerdebeteiligten daher ermöglicht werden, Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Grundsätzlich ist die Abklärung über das Fortbestehen der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch im Interesse des Beschwerdeführers, zumal er laut der Beschwerdebeteiligten 1 am 3. Februar 2019 ein Gesuch um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft gestellt hat. Die Abklärungen selbst und der spätere Entscheid der Beschwerdebeteiligten stellen ein separates