5.2. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob eine Hilfsbedürftigkeit seitens des Beschwerdeführers besteht. Allerdings hat die Beschwerdebeteiligte 1 genügend Hinweise aufgezeigt, die genauerer Abklärung bedürfen. Mit der Entbindung des Beschwerdegegners von seinem Arztgeheimnis soll den Beschwerdebeteiligten daher ermöglicht werden, Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.