Der Beschwerdebeteiligten 1 ist bisher bekannt, dass der Beschwerdeführer laut einem Gutachten vom 21. März 2012 an einer ICD-10 F61.9 Diagnose, also an einer Persönlichkeitsstörung, die nicht die spezifischen Symptombilder der in F60.- beschriebenen Störungen aufweist, leiden soll (https://www.dimdi.de unter: Klassifikationen/ICD/Kode-Suche Onlinefassung). Des Weiteren liegt der Beschwerdebeteiligten 1 ein Schreiben des Alters- und Pflegezentrum Kreuzstift vom 26. März 2018 vor, gemäss welchem eine mögliche Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe. In diesem Zentrum lebte der Beschwerdeführer in einer psychosozialen Wohngruppe.