Weiter führt die Beschwerdebeteiligte 1 darin aus, der Beschwerdeführer habe die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Somit hat die Beschwerdebeteiligte 1 abzuklären, ob diesem Antrag stattgegeben werden kann oder inwiefern allfällige weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen notwendig sind. Der Beschwerdebeteiligten 1 ist bisher bekannt, dass der Beschwerdeführer laut einem Gutachten vom 21. März 2012 an einer ICD-10 F61.9 Diagnose, also an einer Persönlichkeitsstörung, die nicht die spezifischen Symptombilder der in F60.- beschriebenen Störungen aufweist, leiden soll (https://www.dimdi.de unter: Klassifikationen/ICD/Kode-Suche Onlinefassung).