vorliegenden Fall soll die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dazu dienen, gegenüber der zuständigen KESB diejenigen Informationen offenzulegen, die es der Behörde ermöglichen, die Situation des Beschwerdeführers besser zu beurteilen. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdebeteiligten 1 vom 9. Juli 2019 besteht seit dem 16. Februar 2011 eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung. Weiter führt die Beschwerdebeteiligte 1 darin aus, der Beschwerdeführer habe die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.