Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt demnach vor, unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner sein Gesuch zurückziehen wollte oder nicht. Nachfolgend ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen. 5. 5.1. Der Kindes- und Erwachsenenschutz wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Die Erwachsenenschutzbehörde hat den Sachverhalt damit von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Die in Art. 448 ZGB statuierte Mitwirkungspflicht entlastet die Behörde. Denn ohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten und Dritte wäre die Behörde oftmals gar nicht in der Lage, die tatsächlichen Umstände in Erfahrung zu bringen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 1 zu Art. 448 ZGB). Im