2018, N 13 zu Art. 448 ZGB). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ersuchte die Beschwerdebeteiligte 1 mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 implizit um Entbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners. Zwar fehlt ein ausdrücklicher Antrag, dies kann sich im vorliegenden Fall aber nicht nachteilig für die Beschwerdebeteiligte 1 auswirken, da sie über das telefonische Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz vom 4. Juli 2019 bzw. den möglichen Rückzug des Gesuchs des Beschwerdegegners nicht informiert war. Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt demnach vor, unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner sein Gesuch zurückziehen wollte oder nicht.