Diese Möglichkeit steht im Widerspruch zu Art. 321 Abs. 2 StGB, wonach die Bewilligung zur Offenlegung "auf Gesuch des Täters" hin, erteilt wird. Der Wortlaut des jüngeren, auf die spezielle Situation der KESB ausgerichteten Art. 448 Abs. 2 ZGB lässt aber keinen Zweifel offen, dass die auf Gesuch der KESB erteilte Entbindung ebenfalls Gültigkeit erlangt und zum Ausschluss der Strafbarkeit führt. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung zur Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse enthalten (Maranta/ Auer/Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N 13 zu Art.