4.2. Nach Art. 448 Abs. 2 ZGB sind unter anderem Ärztinnen und Ärzte nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Die Entbindung der Medizinalperson kann demnach auch auf Gesuch der KESB hin erfolgen und ist damit gegen den Willen der Medizinalperson möglich. Diese Möglichkeit steht im Widerspruch zu Art. 321 Abs. 2 StGB, wonach die Bewilligung zur Offenlegung "auf Gesuch des Täters" hin, erteilt wird.