Um die notwendigen Abklärungen vornehmen zu können, sei die zuständige KESB darauf angewiesen, vom Beschwerdegegner zu erfahren, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei. Die zuständige KESB habe die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren. Folglich könne auch davon ausgegangen werden, dass die Überprüfung der Notwendigkeit der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung oder weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen grundsätzlich im Interesse des Beschwerdeführers sei.