3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass Abklärungsbedarf hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bestehe. Vor dem Hintergrund der Tatsachen und Feststellungen der KESB, wie dem Hinweis auf Fremd- und Selbstgefährdung und dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Betrügereien, namentlich "Love Scamming" und "Money Mule", geworden sei, bestehe Abklärungsbedarf. Um die notwendigen Abklärungen vornehmen zu können, sei die zuständige KESB darauf angewiesen, vom Beschwerdegegner zu erfahren, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei.