Dementsprechend wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig oder unselbständig ausüben, nach Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GesG) in Verbindung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte