2. Strittig ist die Entbindung des Beschwerdegegners von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Beschwerdebeteiligten. Die Vorinstanz erteilte die Erlaubnis zur Auskunftserteilung zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer.