X.__ (Beschwerdeführer) reichte am 2. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung des Gesundheitsrats (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und Dr. med. W.__ sei nicht vom Arztgeheimnis zu entbinden und seine Krankengeschichten dürfen nicht offen gelegt werden. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die KESB Bezirk A.__ (Beschwerdebeteiligte 1) liess sich mit Schreiben vom 12. September 2019 vernehmen und stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.