Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). Entscheid vom 11. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen