{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-179_2019-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6142&type=1563347022&cHash=d0b8fa4036288923cb44c1890adcdc57", "Checksum": "64f72d5513ea5a1ac91afbbdad2eb653"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:30:21", "Checksum": "f27583295d3ec5a57eb034477015296a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179\n\nund 96). Nach den konkreten Umständen obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise,\nd.h. rund zu einem Drittel. Entsprechend erscheint es daher angemessen, die amtlichen\nKosten von CHF 1'500 (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12)\nzu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz\naufzuerlegen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 ist mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu verrechnen; CHF 500 sind ihm\nzurückzuerstatten. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung des\nKostenanteils der Vorinstanz von CHF 500 zu verzichten.\n\nAusseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen\n(Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP) und wurden auch von keiner Seite beantragt.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der\nVorinstanz lautet neu wie folgt:\n\n\"Dr. med. W.__ wird ermächtigt, der zuständigen Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde zwecks Abklärungen hinsichtlich des Fortbestehens der\nVertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer\nerwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen soweit notwendig Einsicht in die\nPatientenakte zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit der\nBehandlung von X.__ in Zusammenhang stehen.\"\n\n2.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 werden dem\nBeschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Vorinstanz zu einem Drittel auferlegt. Der\nBeschwerdeführer bezahlt unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von\nCHF 1'500 einen Kostenanteil von CHF 1'000; CHF 500 werden ihm zurückerstattet.\n\nAuf die Erhebung des Kostenanteils von CHF 500 bei der Vorinstanz wird verzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}