{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-179_2019-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6142&type=1563347022&cHash=d0b8fa4036288923cb44c1890adcdc57", "Checksum": "64f72d5513ea5a1ac91afbbdad2eb653"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:30:21", "Checksum": "f27583295d3ec5a57eb034477015296a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179\n\nvorliegenden Fall soll die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dazu dienen,\ngegenüber der zuständigen KESB diejenigen Informationen offenzulegen, die es der\nBehörde ermöglichen, die Situation des Beschwerdeführers besser zu beurteilen.\nGemäss dem Schreiben der Beschwerdebeteiligten 1 vom 9. Juli 2019 besteht seit\ndem 16. Februar 2011 eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung.\nWeiter führt die Beschwerdebeteiligte 1 darin aus, der Beschwerdeführer habe die\nAufhebung der Beistandschaft beantragt. Somit hat die Beschwerdebeteiligte 1\nabzuklären, ob diesem Antrag stattgegeben werden kann oder inwiefern allfällige\nweitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen notwendig sind. Der\nBeschwerdebeteiligten 1 ist bisher bekannt, dass der Beschwerdeführer laut einem\nGutachten vom 21. März 2012 an einer ICD-10 F61.9 Diagnose, also an einer\nPersönlichkeitsstörung, die nicht die spezifischen Symptombilder der in F60.-\nbeschriebenen Störungen aufweist, leiden soll (https://www.dimdi.de unter:\nKlassifikationen/ICD/Kode-Suche Onlinefassung). Des Weiteren liegt der\nBeschwerdebeteiligten 1 ein Schreiben des Alters- und Pflegezentrum Kreuzstift vom\n26. März 2018 vor, gemäss welchem eine mögliche Fremd- oder Selbstgefährdung\nbestehe. In diesem Zentrum lebte der Beschwerdeführer in einer psychosozialen\nWohngruppe. Nach seinem Austritt könnte die Einnahme der notwendigen\nMedikamente nicht mehr kontrolliert werden. Überdies wurden mittels\nsuperprovisorischer Verfügung vom 25. und 27. Juni 2019 die Zugriffsrechte auf die\nbestehenden Konti des Beschwerdeführers beschränkt bzw. gesperrt, da nicht\nausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer Opfer von Betrügern\nwurde (vgl. act. Vorinstanz 6 und 7). Der Beschwerdeführer weist diese Angaben\nallesamt von sich und behauptet, dass über ihn Lügen verbreitet würden. Er verweist\nausdrücklich auf das Arztgeheimnis, welches seine höchstpersönlichen Informationen\nschützen soll.\n\n5.2.\nIm vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob eine Hilfsbedürftigkeit seitens des\nBeschwerdeführers besteht. Allerdings hat die Beschwerdebeteiligte 1 genügend\nHinweise aufgezeigt, die genauerer Abklärung bedürfen. Mit der Entbindung des\nBeschwerdegegners von seinem Arztgeheimnis soll den Beschwerdebeteiligten daher\nermöglicht werden, Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers einzuholen. Grundsätzlich ist die Abklärung über das Fortbestehen\nder Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch im Interesse des\nBeschwerdeführers, zumal er laut der Beschwerdebeteiligten 1 am 3. Februar 2019 ein\nGesuch um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft gestellt hat. Die Abklärungen\nselbst und der spätere Entscheid der Beschwerdebeteiligten stellen ein separates\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren dar. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen dieser Abklärungen auch\nanzuhören sein und kann zu diesen Abklärungen Stellung nehmen (Art. 447 Abs. 1\nZGB). Seine Privatsphäre bleibt durch das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB\ngeschützt. Überdies steht ihm der Rechtsmittelweg gegen allfällige durch die KESB\nangeordnete Massnahmen offen.\n\nZweck des Erwachsenenschutzverfahrens ist es, das Wohl und den Schutz\nhilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und die Selbstbestimmung der betroffenen\nPerson so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 ZGB). Es liegt im\nöffentlichen Interesse, dass die Beschwerdebeteiligten das Abklärungsverfahren\ndurchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen\ngelangen. Der Beschwerdeführer selbst bringt ausser dem Geheimhaltungsinteresse\nkeine weiteren privaten Interessen vor, die einer Entbindung von der ärztlichen\nSchweigepflicht des Beschwerdegegners entgegenstehen würden. Infolgedessen ist\ndie von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Interessen zugunsten des\nBeschwerdegegners bzw. der Beschwerdebeteiligten nicht zu beanstanden.\n\nDie Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zu Recht fest, dass die Lüftung des\nBerufsgeheimnisses auf das erforderliche Mass zu beschränken sei. Dieses\nerforderliche Mass bestimme sich nach dem Grund der Offenbarung. Hingegen\nverfügte sie, dass der Beschwerdegegner Einsicht in die vollständige Patientenakte des\nBeschwerdeführers zu gewähren habe. Mit dieser Formulierung wird die Einsicht in die\nPatientenakten allerdings nicht mehr auf das erforderliche Mass beschränkt, ohne dass\nfür die vollständige Offenlegung eine Begründung ersichtlich wäre. Die Entbindung des\nBeschwerdegegners von seinem Berufsgeheimnis erfolgte dementsprechend zu Recht,\njedoch ist die Einsicht in die Patientenakten ebenfalls auf das erforderliche Mass zu\nbeschränken. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Die Verfügung ist\ndahingehend anzupassen, dass der Beschwerdegegner ermächtigt wird, der\nzuständigen KESB zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der\nVertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer\nerwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen soweit notwendig Einsicht in die\nPatientenakte zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit der\nBehandlung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.\n\n6.\nIn Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder\nteilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es gilt der Grundsatz der\nKostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (R. Hirt, Die Regelung\nder Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 93\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}