{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-179_2019-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6142&type=1563347022&cHash=d0b8fa4036288923cb44c1890adcdc57", "Checksum": "64f72d5513ea5a1ac91afbbdad2eb653"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:30:21", "Checksum": "f27583295d3ec5a57eb034477015296a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179\n\n3.\nDie Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass Abklärungsbedarf hinsichtlich des\nFortbestehens der Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger\nweiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bestehe. Vor dem Hintergrund\nder Tatsachen und Feststellungen der KESB, wie dem Hinweis auf Fremd- und\nSelbstgefährdung und dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer Opfer von\nBetrügereien, namentlich \"Love Scamming\" und \"Money Mule\", geworden sei, bestehe\nAbklärungsbedarf. Um die notwendigen Abklärungen vornehmen zu können, sei die\nzuständige KESB darauf angewiesen, vom Beschwerdegegner zu erfahren, wie der\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers sei. Die zuständige KESB habe die\nInteressen des Beschwerdeführers zu wahren. Folglich könne auch davon\nausgegangen werden, dass die Überprüfung der Notwendigkeit der\nVertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung oder weiterer\nerwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen grundsätzlich im Interesse des\nBeschwerdeführers sei. Abgesehen vom Geheimhaltungsinteresse des\nBeschwerdeführers seien keine weiteren privaten Interessen ersichtlich, die gegen eine\nEntbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis sprechen würden.\n\nDagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die\nVertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung zu keinem Zeitpunkt\nnotwendig gewesen und per Ende März 2019 aufgehoben worden sei. Er bestreitet, an\neiner Persönlichkeitsstörung zu leiden und selbst- oder fremdgefährdend zu sein. Die\nAnschuldigungen, dass er Opfer eines \"Love Scamming\" geworden oder er ein \"Money\nMule\" sei, seien haltlos. Er werde auf keinen Fall erlauben, dass irgendwelche Daten,\nalso Informationen aus seiner Krankengeschichte entnommen werden dürften. Es seien\nkeine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gerechtfertigt.\n\n4.\n\n4.1.\nDer Beschwerdegegner reichte am 25. Juni 2019 ein Gesuch um Entbindung des\nBerufsgeheimnisses bei der KESB ein. Am 4. Juli 2019 liess er sich telefonisch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvernehmen, dass er den Willen des Beschwerdeführers respektieren wolle. Ob der\nBeschwerdegegner damit sein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis\nzurückziehen wollte, kann vorliegend offenbleiben, wie sich aus der nachstehenden\nErwägung ergibt.\n\n4.2.\nNach Art. 448 Abs. 2 ZGB sind unter anderem Ärztinnen und Ärzte nur dann zur\nMitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat\noder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder\nauf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Die\nEntbindung der Medizinalperson kann demnach auch auf Gesuch der KESB hin\nerfolgen und ist damit gegen den Willen der Medizinalperson möglich. Diese\nMöglichkeit steht im Widerspruch zu Art. 321 Abs. 2 StGB, wonach die Bewilligung zur\nOffenlegung \"auf Gesuch des Täters\" hin, erteilt wird. Der Wortlaut des jüngeren, auf\ndie spezielle Situation der KESB ausgerichteten Art. 448 Abs. 2 ZGB lässt aber keinen\nZweifel offen, dass die auf Gesuch der KESB erteilte Entbindung ebenfalls Gültigkeit\nerlangt und zum Ausschluss der Strafbarkeit führt. Das Gesuch muss einen Antrag und\neine Begründung zur Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse enthalten (Maranta/\nAuer/Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N 13 zu\nArt. 448 ZGB). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ersuchte die\nBeschwerdebeteiligte 1 mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 implizit um\nEntbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners. Zwar fehlt ein\nausdrücklicher Antrag, dies kann sich im vorliegenden Fall aber nicht nachteilig für die\nBeschwerdebeteiligte 1 auswirken, da sie über das telefonische Gespräch zwischen\ndem Beschwerdegegner und der Vorinstanz vom 4. Juli 2019 bzw. den möglichen\nRückzug des Gesuchs des Beschwerdegegners nicht informiert war. Ein Gesuch um\nEntbindung vom Berufsgeheimnis liegt demnach vor, unabhängig davon, ob der\nBeschwerdegegner sein Gesuch zurückziehen wollte oder nicht. Nachfolgend ist daher\neine Interessenabwägung vorzunehmen.\n\n5.\n\n5.1.\nDer Kindes- und Erwachsenenschutz wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht.\nDie Erwachsenenschutzbehörde hat den Sachverhalt damit von Amtes wegen zu\nerforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Die in Art. 448 ZGB statuierte Mitwirkungspflicht\nentlastet die Behörde. Denn ohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten und\nDritte wäre die Behörde oftmals gar nicht in der Lage, die tatsächlichen Umstände in\nErfahrung zu bringen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 1 zu Art. 448 ZGB). Im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}